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VG Schleswig, 02.08.2004 - 15 A 342/03 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 02.08.2004 - 15 A 342/03
- OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2005 - 3 LB 18/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VG Braunschweig, 18.12.2003 - 5 A 237/03
Appartement; Ferienwohnung; Hotel; Rundfunkgebühr
Auszug aus VG Schleswig, 02.08.2004 - 15 A 342/03
Das erkennende Gericht schließt sich daher der insoweit auch vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung an (Urteil vom 20. Juli 1988, 0VG Bf. VI 36/87; Beschluss vom 28.11.2001, 4 Bf. 409/00; so auch VG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2003, 5 A 237/03). - OVG Hamburg, 20.07.1988 - Bf VI 36/87
Auszug aus VG Schleswig, 02.08.2004 - 15 A 342/03
Das erkennende Gericht schließt sich daher der insoweit auch vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung an (Urteil vom 20. Juli 1988, 0VG Bf. VI 36/87; Beschluss vom 28.11.2001, 4 Bf. 409/00; so auch VG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2003, 5 A 237/03).
- VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
Rundfunkgebühr für ein Hotel
Für die Beurteilung, ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 EGV handelt, wozu wohl die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission in ihrer Anfrage vom März 2005 an die Bundesregierung neigt, was aber die Bundesregierung in ihren Mittelungen an die Europäische Kommission vom 06.05.2005 und vom 13.04.2006 bestreitet (vgl. dazu auch EUGH, RsC 379/98, Preußen Elektra, Sie. 2001, I.-2009; Prof. Dr. König: Die Rundfunkgebühren auf dem Prüfstand des "Altmark Trans"-Urteils des EUGH, ZUM 2003, 804; Thaenert: Der Einfluss der EU-Medienpolitik auf die Nationale Rundfunkordnung MMR 2005, 279) ist maßgebend zu berücksichtigen, dass die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Bundesrepublik Deutschland bereits bei Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 01.05.1999 bestand und der EG-Vertrag gemäß dessen Art. 311 i. V. m. dem Protokoll 23 über den öffentlichen Rundfunk in den Mitgliedsstaaten ausdrücklich nicht die Befugnis der Mitgliedsstaaten antasten wollte, den öffentlichen Rundfunk zu finanzieren (vgl. auch VG Schleswig - 15 A 342/03 vom 02.08.2005 -).